Die Ausübung Der Betroffenenrechte

Die Ausübung Der Betroffenenrechte

Die betroffenen Personen haben das Recht, indem sie sich an den Verantwortlichen zu wenden und zu erfahren, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden oder nicht, Auskunft darüber zu verlangen, falls diese verarbeitet werden, die Berichtigung der unvollständigen oder unrichtigen Daten zu verlangen, die Löschung oder Vernichtung seiner/ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn dies gegen das Gesetz verstoßen, die Benachrichtigung damit durchgeführten Vorgänge an Dritte zu verlangen, an die ihre personenbezogenen Daten übermittelt wurden, und Schadensersatz zu verlangen, der durch die rechtswidrige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten entsteht.

Das Gesetz sah für Anfragen zum Schutz personenbezogener Daten ein gestuftes Antragsverfahren vor. Die betroffenen Personen müssen sich an den Verantwortlichen wenden, um ihre Rechte auszuüben. Vor Ausschöpfung dieses Rechtsbehelfs kann beim Datenschutzausschuss keine Beschwerde eingelegt werden.

Im Gesetz bleiben die Entschädigungsrechte der Personen, deren Persönlichkeitsrechte verletzt werden, nach den allgemeinen Vorschriften vorbehalten. Da der Antrag an den Verantwortlichen zu stellen obligatorisch und die Beschwerde optional ist, wird es der Person, deren Antrag stillschweigend oder ausdrücklich abgelehnt wird, möglich sein, einerseits eine Beschwerde beim Datenschutzausschuss einzureichen und sich andererseits direkt an die Justiz zuwenden. Allerdings ist an dieser Stelle anzumerken, dass es für die Betroffenen kein Hindernis gibt, sich wegen Verletzungen ihrer Rechte direkt an die Justizorgane zu wenden. Mit anderen Worten, es besteht keine Verpflichtung, sich an den Verantwortlichen zu wenden, bevor die Angelegenheit an die Justiz verwiesen wird. Die Verpflichtung, sich direkt an den Verantwortlichen zu wenden, ist eine Verpflichtung, die erfüllt werden muss, bevor die Angelegenheit dem Datenschutzausschuss weitergeleitet wird.

Das Gesetz enthält zwei grundlegende Bestimmungen zur Form von Anfragen, die an den Verantwortlichen zu richten sind. An erster Stelle steht der schriftliche Antrag. Schriftlicher Antrag ist ein Antrag, der mit einem Dokument gestellt wird, das eine handschriftliche Unterschrift gemäß den allgemeinen Bestimmungen enthält. Darüber hinaus erfüllen auch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnete Dokumente das Schriftformerfordernis.

Das Gesetz ermächtigt die Datenschutzausschuss, andere Antragsverfahren als den schriftlichen Antrag festzulegen. Der Datenschutzausschuss hat mit den von ihm erlassenen sekundären Vorschriften die Methode der Anträge an den Verantwortlichen festgelegt.